Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Entsendung einer gemeinsamen Spezialmission durch zwei oder mehrere Staaten
Zwei oder mehrere Staaten, die in einen anderen Staat eine gemeinsame Spezialmission zu entsenden wünschen, haben dies dem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.