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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Entsendung einer gemeinsamen Spezialmission durch zwei oder mehrere Staaten
Zwei oder mehrere Staaten, die in einen anderen Staat eine gemeinsame Spezialmission zu entsenden wünschen, haben dies dem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.