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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 216/1986 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die Volksrepublik Mosambik haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten entstehen.
(2) Insbesondere haftet die Volksrepublik Mosambik für alle Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben wem immer zufügen; sie wird die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich solcher Schäden klaglos halten, sofern die Schäden nicht durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder kriminelles Verhalten verursacht wurden.