Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5aufgehoben
Artikel 5.
Die vorliegende Erklärung tritt in Kraft zehn Tage, nachdem sie in den durch die Gesetzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formen kundgemacht wurde; sie bleibt solange in Wirksamkeit wie der Auslieferungsvertrag vom 12. Jänner 1881, auf den sie sich bezieht.
Urkund dessen haben die zu diesem Behufe gehörig bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 1. Dezember 1930.
Anmerkung