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Fassungsvergleich zu Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1
Art. 5neu
in Kraft ab 18.10.1930 · idF BGBl. Nr. 343/1930 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Bestimmungen der vorangehenden Artikel schließen nicht aus, daß eine Partei von einem Schiedsspruch nach Maßgabe der Gesetzgebung oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, Gebrauch macht.