Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
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