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Fassungsvergleich zu Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 12.08.1970 · idF BGBl. Nr. 168/1970 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Auslieferung wird nicht gewährt, wenn wegen der strafbaren Handlung, derentwegen darum ersucht wird, im Gebiet der ersuchten Partei gegen die auszuliefernde Person ein Verfahren anhängig ist oder diese Person bereits freigesprochen, auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden oder schuldig befunden worden ist.