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Fassungsvergleich zu Konkursvertrag (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkursvertrag (Frankreich) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 237/1980 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Ist in einem der beiden Staaten ein im Artikel 1 bezeichnetes Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dürfen die Gerichte des anderen Staates eines dieser Verfahren über denselben Schuldner nicht eröffnen, außer das zuerst befaßte Gericht hat sich für unzuständig erklärt oder das Verfahren beendet.