Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Hinsichtlich der nach diesem Vertrag zu vollziehenden Sanktionen behält der überstellende Staat die ausschließliche Gerichtsbarkeit betreffend die Urteile seiner Gerichte, die von diesen verhängten Sanktionen und alle Verfahren zur Wiederaufnahme, Abänderung oder Aufhebung solcher Urteile und Sanktionen.