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Fassungsvergleich zu Überstellung verurteilter Personen (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Überstellung verurteilter Personen (Thailand) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 443/1994 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Beibehaltung der Gerichtsbarkeit
Hinsichtlich der nach diesem Vertrag zu vollziehenden Sanktionen behält der überstellende Staat die ausschließliche Gerichtsbarkeit betreffend die Urteile seiner Gerichte, die von diesen verhängten Sanktionen und alle Verfahren zur Wiederaufnahme, Abänderung oder Aufhebung solcher Urteile und Sanktionen.