Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel V
Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jeden der Vertragstaaten wird, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beigelegt, der ihm nach den Steuergesetzen dieses Vertragstaates zukommt.