Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN DER BEIDEN STAATEN
Die Anlage 1 zu diesem Abkommen führt die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik hinsichtlich des Kapitalbetrages und der Zinsen an.
Die Anlagen 1, 2 und 3 stellen integrierende Bestandteile dieses Abkommens dar.