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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 30.12.1963 · idF BGBl. Nr. 51/1964 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN DER BEIDEN STAATEN
Die Anlage 1 zu diesem Abkommen führt die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik hinsichtlich des Kapitalbetrages und der Zinsen an.
Die Anlagen 1, 2 und 3 stellen integrierende Bestandteile dieses Abkommens dar.