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Fassungsvergleich zu Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 277/1965 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Dieser setzt die Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde in Kenntnis.