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Fassungsvergleich zu Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzbrücke über den Steinbach (BRD) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1986 · idF BGBl. Nr. 507/1986 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Kostenverteilung
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des Durchlaßbauwerks ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie zufließt.
(2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des Straßenkörpers, einschließlich der Überschüttung, trägt jeder Vertragsstaat jeweils bis zur Baulastgrenze selbst.