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Fassungsvergleich zu Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1991 · idF BGBl. Nr. 491/1991 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Jeder Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.