Änderungen zwischen den Fassungen
Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Jeder Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.