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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie 1
Art. 5neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 54/1927 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Der Bau der Leitungen, die Durchleitung und die zur Sicherstellung dieser Durchleitung bestimmten Anlagen sind in dem Staat, auf dessen Gebiet die Durchleitung stattfindet, den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen unterworfen, die nach der Gesetzgebung dieses Staates auf den Bau von Leitungen, die Übertragung elektrischer Energie und auf ähnliche Anlagen anzuwenden sind.