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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien 1
Art. 5neu
in Kraft ab 22.03.1977 · idF BGBl. Nr. 125/1977 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Um die im vorliegenden Abkommen festgelegten Ziele zu erreichen, werden beide Seiten ihre Kontakte intensivieren und besondere Durchführungsprogramme, die den Gegenstand von Einzelabkommen oder Ergänzungsprotokolle zum vorliegenden Abkommen darstellen, vereinbaren.