Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Um die im vorliegenden Abkommen festgelegten Ziele zu erreichen, werden beide Seiten ihre Kontakte intensivieren und besondere Durchführungsprogramme, die den Gegenstand von Einzelabkommen oder Ergänzungsprotokolle zum vorliegenden Abkommen darstellen, vereinbaren.