Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Artikel 5
Der Anspruch auf die Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anders festlegen.