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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken 1
Art. 5neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich die gemäß dem Übereinkommen zusammengestellten und veröffentlichten Statistiken und Informationen über ihre Veröffentlichung zu übermitteln, insbesondere
a) die die verwendeten Verbreitungsmittel kennzeichnenden Angaben (Titel und Kennziffern im Falle gedruckter Veröffentlichungen und die entsprechenden Beschreibungen im Falle von Daten, die in anderer Form verbreitet werden);
b) die neuesten Daten oder Zeiträume, für welche die verschiedenen Arten von Statistiken verfügbar sind, sowie die Daten ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung.