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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 29.11.1976 · idF BGBl. Nr. 622/1976 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Unterzeichnung in Kraft.