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Norm
Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)
Fassungen
Art. 5 Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)
BGBl
Art. 5 Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)
Judikatur
Art. 5 Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)
Art. 5 Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)
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Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)
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Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 29.11.1976 · idF
BGBl. Nr. 622/1976
Art. 5↗
RIS↗
Artikel 5
Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Unterzeichnung in Kraft.