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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 119/1992 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedsstaaten des Europarates und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens auf, die ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken können durch:
a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt hinsichtlich Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung; oder
b) die Unterzeichnung, vorbehaltlich der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, gefolgt von Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde