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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren 1
Art. 5neu
in Kraft ab 21.10.1913 · idF RGBl. Nr. 193/1913 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.
Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.