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Fassungsvergleich zu Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 13.02.1924 · idF BGBl. Nr. 429/1924 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Mitglieder des Völkerbundes, die das Übereinkommen bis zum 1. Dezember 1921 nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
Das gleiche gilt für diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder des Völkerbundes zu sein, auf Beschluß des Völkerbundsrats eine amtliche Mitteilung über das Übereinkommen erhalten.
Der Beitritt ist dem Generalsekretär des Völkerbundes bekanntzugeben, der alle beteiligten Mächte von dem Beitritt und dem Datum seiner Bekanntgabe benachrichtigt.