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Fassungsvergleich zu Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe 1
Art. 5neu
in Kraft ab 03.10.1927 · idF BGBl. Nr. 258/1927 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5. Das zuständige Ministerium eines jeden Vertragsstaates teilt der zuständigen Behörde des beteiligten anderen Vertragsstaates vierteljährlich mit:
1. das Verzeichnis der durch seine Eichämter nachgeeichten Schiffe, deren letzte Eichung durch die Behörde des betreffenden anderen Vertragsstaates vorgenommen worden war; diesem Verzeichnis sind die bei der Nacheichung eingezogenen Eichscheine beizufügen;
2. das Verzeichnis der Schiffe, deren letzter Eichschein in dem betreffenden anderen Vertragsstaat eingetragen ist, und deren Name oder Devise gewechselt hat.
Die Verzeichnisse werden nach den der Anlage zu diesem Übereinkommen beigefügten Formularen Nr. I und II aufgestellt.
Wenn es sich darum handelt, dringende Auskünfte einzuziehen, so können die zuständigen Behörden der verschiedenen Vertragsstaaten sich unmittelbar miteinander in Verbindung setzen.
Zu diesem Zwecke teilen sich die Vertragsstaaten gegenseitig ein Verzeichnis ihrer verschiedenen Eichämter, deren Unterscheidungsbuchstaben und Unterscheidungsnummern und die Stellung der sie leitenden Beamten mit. Dieses Verzeichnis ist auf dem Laufenden zu halten.