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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 1
Art. 5neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Revisionskonferenz
(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder beider einberufen.
(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder beider einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies beantragt.