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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 219/1987 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Österreichische und deutsche Schiffe dürfen Personen und Güter zwischen einem Hafen des anderen Vertragsstaates und einem Hafen in einem dritten Land (Drittlandverkehr) und umgekehrt nur in den Fällen befördern, die von den Vertragsstaaten auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart werden.