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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung 1
Art. 5neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 1/2000 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die Geltung des Verbots der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.