Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Zustimmung und Genehmigung
(1) Die in Haft genommene Person gibt ihre Zustimmung gemäß den Artikeln 6 und 7.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates erteilt ihre Genehmigung gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren.