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Fassungsvergleich zu Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 07.05.2006 · idF BGBl. III Nr. 85/2006 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die die Staatsgrenze nach Artikel 1, 2 und 3 überschreitenden Personen unterliegen der Grenzkontrolle und sind verpflichtet, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei einschließlich der den Umweltschutz, insbesondere die den Natur- und Landschaftsschutz betreffenden Beschränkungen einzuhalten.