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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes 1
Art. 5neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5 – Zwischenstaatlicher Ausschuss für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
(1) Hiermit wird innerhalb der UNESCO ein Zwischenstaatlicher Ausschuss für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes eingerichtet, der im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter von 18 Vertragsstaaten an; sie werden von den in der Generalversammlung zusammentretenden Vertragsstaaten gewählt, sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt.
(2) Die Zahl der Mitgliedstaaten des Ausschusses wird auf 24 erhöht, sobald die Zahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens 50 erreicht.