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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 95/2009 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
ZUGANG ZU KLASSIFIZIERTEN INFORMATIONEN, SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN
(1) Der Zugang zu klassifizierten Informationen ist auf die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht ordnungsgemäß befugten Personen zu beschränken.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander schriftlich unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen mit.
(4) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht auf Ersuchen.