Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
a. Informationen von Banken, sonstigen Kreditinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Beauftragter handeln;
b. Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen, „Anstalten“ und anderen Personen, einschließlich, in den Grenzen des Artikel 2, Informationen über die Eigentumsverhältnisse aller Personen in einer Eigentümerkette; bei Trusts Informationen über Gründer, Treuhänder und Begünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. Durch dieses Abkommen wird keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
a. die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b. den Zeitraum, hinsichtlich dessen um Informationen ersucht wird;
c. eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Informationen einschließlich der Art und der Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Informationen vorzugsweise vom ersuchten Vertragspartei erhalten möchte;
d. den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;
e. die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
f. den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
g. eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.