Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
WIDERRUF ODER AUFHEBUNG DER BETRIEBSGENEHMIGUNG
(a) im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft gegründet wurde und über keine gültige Betriebsbewilligung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht verfügt;
(ii) die wirksame regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt wird; oder
(iii) das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und wirksam von diesen kontrolliert wird.
(b) im Falle eines von der Regierung des Staates Katar namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet des Staates Katar gegründet wurde und über keine gültige Betriebsbewilligung nach dem Recht des Staates Katar verfügt;
(ii) vom Staat Katar keine effektive regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder der Staat Katar nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins verantwortlich ist; oder
(iii) das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Staates Katar und/oder von Angehörigen des besagten Staates steht und nicht wirksam von diesen kontrolliert wird.