Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Investitionen und Arbeit
(1)
Die Parteien regen eine Investition nicht durch eine Schwächung der Anforderungen ihrer nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes an.
(2)
Im Sinne dieses Artikels bezieht sich nationale Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen:
(a) das Recht des Zusammenschlusses;
(b) das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
(c) das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
(d) Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
(e) Annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit.
(f) Die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.