Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 78/2015 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
SCHUTZMASSNAHMEN UND ZUGANG ZU KLASSIFIZIERTEN INFORMATIONEN
1. Gemäß ihrem innerstaatlichen Recht treffen die Parteien alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der klassifizierten Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht oder erstellt wurden. Solchen klassifizierten Informationen wird mindestens der gleiche Schutzstandard, wie es für innerstaatliche klassifizierte Informationen vorgesehen ist, mit der gemäß Artikel 3 gleichwertigen Sicherheitsklassifizierungsstufe gewährt.
2. Der Herausgeber informiert den Empfänger schriftlich über jede Änderung der Sicherheitsklassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.
3. Der Zugang zu Klassifizierten Informationen wird nach dem Grundsatz des Need-to-know auf Personen beschränkt, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der Parteien zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Sicherheitsklassifizierungsstufe ermächtigt sind.
4. Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Unternehmen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der anderen Partei ausgestellt wurden.
5. Die zuständigen Sicherheitsbehörden unterstützen sich gegenseitig gemäß ihrem innerstaatlichen Recht auf Anfrage bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung der für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
6. Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien einander unverzüglich über jede Änderung bezüglich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Unternehmen, insbesondere über ihren Widerruf oder ihre Herabstufung.
7. Der Empfänger:
a) gibt klassifizierte Informationen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers an Dritte heraus;
b) kennzeichnet empfangene klassifizierte Informationen gemäß Artikel 3;
c) verwendet klassifizierte Informationen nur für die dafür vorgesehenen Zwecke.