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Fassungsvergleich zu ATIA××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung (ATIA) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. III Nr. 100/2018 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Kommunikation und Wege für die Übermittlung der Datasets und anderer Informationen
(1) Die Parteien verwenden das EUCARIS-System und das s-Testa Kommunikationsnetzwerk als sicheres interoperables elektronisches System zum Zwecke der technischen Umsetzung des CBE-Übereinkommens.
(2) Die technischen Details für die Verwendung des EUCARIS-Systems werden im Benutzerleitfaden gemäß Artikel 8 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens und Artikel 9 dieses ATIA festgelegt.