Änderungen zwischen den Fassungen
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5: Maßnahmen der Zusammenarbeit
a) Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden;
b) visuelle Identifizierung;
c) Begleitung;
d) Erstellen eines visuellen Nachweises;
e) Befragung.
a) Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute;
b) Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz;
c) Erkennbarmachung der Anwesenheit der Luftfahrzeuge, die im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzt sind, durch Einsatz von Infrarotlockzielen, um der Aufforderung nach lit. a und b Nachdruck zu verleihen.