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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Ist eine der beiden Seiten der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Hoheitsrechte des Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Staates zu gefährden, oder gegen seine Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.