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Fassungsvergleich zu Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit 1
Art. 5neu
in Kraft ab 12.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 157/2019 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Mitglieder haben zusammenzuarbeiten, um die Verhütung und Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit sicherzustellen.
Schlagworte
Zwangsarbeit