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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 179/2019 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Konsultationen
Im Bedarfsfall können Leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.