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Fassungsvergleich zu Verbot von Kernwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot von Kernwaffen 1
Art. 5neu
in Kraft ab 22.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 186/2020 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Innerstaatliche Durchführung
1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
2. Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten ist und die von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.