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Fassungsvergleich zu Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. III Nr. 35/2021 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden und Institutionen bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen.