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Fassungsvergleich zu Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 67/2021 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Arbeitsprogramm und Projekte
A.
Die Organisation führt ihre Tätigkeiten auf der Grundlage eines vom Sekretariat erstellten, vom Rat geprüften und von der Versammlung angenommenen jährlichen Arbeitsprogramms durch.
B.
Zusätzlich zu ihrem Arbeitsprogramm kann die Organisation, nachdem sie ihre Mitglieder konsultiert hat und, im Fall eines Widerspruchs, nach Genehmigung durch die Versammlung, von den Mitgliedern in die Wege geleitete und finanzierte Projekte unter der Voraussetzung durchführen, dass nichtmonetäre Mittel der Organisation vorhanden sind.