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Fassungsvergleich zu Rechtsstellung der Truppen (Senegal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsstellung der Truppen (Senegal) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. III Nr. 76/2021 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Führerschein
Der Gaststaat erkennt, ohne vorherige Prüfung oder Einhebung von Gebühren, die Gültigkeit von gültigen zivilen oder militärischen Führerscheinen des Personals des Entsendestaates für jene Kraftfahrzeugkategorie an, für die der Führerschein durch den Entsendestaat ausgestellt wurde.