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Fassungsvergleich zu Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 122/2021 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.