Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2022 · idF BGBl. III Nr. 100/2022 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Gemäß diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.
(2) Für gemeinsame Projekte gemäß Artikel 3 Z 2 übernimmt jede Vertragspartei für die von ihr entsandten Personen die Reise- und Aufenthaltskosten.
(3) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass die entsandten Personen über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
Schlagworte
Reisekosten