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Fassungsvergleich zu FSchVE××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder) (FSchVE) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2023 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Maßnahmen zum Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen
(1) Die Länder verpflichten sich, die zum Basisstichtag innerhalb eines Landes jeweils zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften hinsichtlich Anzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
(2) Die Länder verpflichten sich, das im Basisjahr innerhalb eines Landes geleistete Beratungs- und Betreuungsangebot in Schutzunterkünften hinsichtlich Stundenanzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
Schlagworte
Frauenplatz, Beratungsleistung, Beratungsangebot