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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Brasilien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Fiskalische strafbare Handlungen
Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht der ersuchten Partei nicht dieselbe Art von Steuern oder Abgaben einhebt oder keine Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Partei vorsieht.
Schlagworte
Steuerbestimmung, Abgabenbestimmung, Zollbestimmung