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Norm
Übereinkommen über Spezialmissionen
Fassungen
Art. 51 Übereinkommen über Spezialmissionen
BGBl
Art. 51 Übereinkommen über Spezialmissionen
Judikatur
Art. 51 Übereinkommen über Spezialmissionen
Art. 51 Übereinkommen über Spezialmissionen
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen über Spezialmissionen
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Art. 51
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Übereinkommen über Spezialmissionen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 51
neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF
BGBl. Nr. 380/1985
Art. 51↗
RIS↗
Artikel 51
Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.