Änderungen zwischen den Fassungen
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
1§ 0↗RIS↗
Art. 51neu
ARTIKEL 51
Beschäftigung und Soziales
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter anderem im Zusammenhang mit der sozialen Dimension der Globalisierung und des demografischen Wandels. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann folgende Bereiche umfassen:
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit zur Unterstützung eines Globalisierungsprozesses, der allen Menschen zugutekommt, sowie zur Förderung der produktiven Vollbeschäftigung und der menschenwürdigen Arbeit als wesentlicher Faktoren für nachhaltige Entwicklung und Armutsminderung. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Achtung, Förderung und wirksamen Umsetzung international anerkannter Arbeitsnormen und -rechte, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind.
(4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich festgelegten spezifischen Programmen und Projekten und sowie von Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
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