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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 52neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 52↗RIS↗
ABSCHNITT 4
INTERNE VORSCHRIFTEN
ARTIKEL 52
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungs- und Qualifikationsverfahren, die Folgendes betreffen:
a) grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
b) Niederlassung,
c) Erbringung einer Dienstleistung mittels Anwesenheit einer natürlichen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels.
(2) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für alle Wirtschaftstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen. Bei Dienstleistungen gelten sie entsprechend dem Umfang der spezifischen Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS1. Die Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, die nach Artikel XVI oder XVII des GATS in die Liste der Verpflichtungen einzutragen sind.
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1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch den Abschnitt über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.
Schlagworte
Anwendungsbereich, Zulassungsverfahren