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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) 1
Art. 54neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 99/1998 Art. 54↗RIS↗
Abschnitt 54
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Vereinten Nationen aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und den Vereinten Nationen getroffenen Abkommens hergestellt wird.